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Unser Quartierverein
Die Statuten des Quartiervereins Herten/Bannhalde |
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Name |
1. |
Unter dem Namen “Quartierverein Herten/Bannhalde” besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB |
Zweck |
2.1. |
Der Verein bezweckt, die allgemeinen Interessen des Gebietes zu wahren sowie den Zusammenhalt und das Zusammenleben der Einwohner zu fördern. |
2.2. |
Es sollen gute Beziehungen zu allen Quartiervereinen Frauenfelds gepflegt werden. |
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Gebiet |
3. |
Das Gebiet des Vereins umfasst den erweiterten Schulkreis Herten und wird durch den den Statuten beigefügten Plan umschrieben. |
Mitgliedschaft |
4. |
Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner oder Grundeigentümer des Gebietes werden; ferner können auswärts wohnende Personen, die mit dem Gebiet in besonderer Weise verbunden sind, Mitglieder werden. |
5.1. |
Die Mitgliedschaft wird erworben mit der erstmaligen Zahlung des Jahresbeitrages. Sie erlischt durch schriftlich erklärten Austritt auf Ende eines Kalenderjahres oder aus wichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss. |
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5.2. |
Einwohner, die das 70. Altersjahr erreicht haben und mindestens 10 Jahre, resp. seit der Gründung Mitglied sind, werden auf Antrag von der Jahresversammlung zum Freimitglied ernannt und sind damit vom Jahresbeitrag befreit. |
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Haftung |
6. |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
Organe |
7. |
Die Organe des Vereins sind:
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Vereinsjahr |
8. |
Das Kalenderjahr gilt als Vereinsjahr. |
Jahresversammlung |
9. |
Die ordentliche Jahresversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt. Sie behandelt die üblichen Jahresgeschäfte, nämlich:
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a.o.Vereins-versammlungen
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10. |
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. |
Einladungen |
11. |
Die Einladungen zu Versammlungen haben schriftlich mindestens 14 Tage im voraus zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. |
Vorstand |
12. |
Die Mitglieder des Vorstandes (Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier sowie 1 - 3 Beisitzer) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. |
13.1. |
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, die Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere die Kontakte zu Behörden und Quartiervereinen, Durchführung der Jahresversammlungen und anderen Vereinsveranstaltungen. |
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13.2. |
Der Vorstand regelt die Zeichnungsbefugnis. |
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Revisionskommision |
14. |
Die Revisionskommission besteht aus zwei Revisoren. Diese haben die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Jahresversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. |
Beschlussfassungen |
15. |
Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Aenderung der Statuten oder für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. |
Auflösung |
16. |
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen auf die Dauer von 5 Jahren bei der Thurgauischen Kantonalbank in Frauenfeld zu hinterlegen. Bildet sich innert dieser Zeit kein neuer Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck, so ist das Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. |
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. Juni 1988 angenommen worden und anlässlich der Jahresversammlung vom 28. April 1990 und vom 25. April 1992 gemäss der hier vorliegenden Fassung revidiert. |
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